Zentralschweizer BVG-
und Stiftungsaufsicht (ZBSA)

FAQ

Allgemeines

  • In welchen Fällen ist die ZBSA zuständig für die Meldung von Handelsregistermutationen und wann muss der Stiftungsrat die Meldung vornehmen?

     
    Die ZBSA meldet folgende Handelsregistermutationen von Amtes wegen gestützt auf ihre Verfügung an:

    - Aufsichtsübernahmen
    - Urkundenänderungen
    - Sitzänderungen im Rahmen von Urkundenänderungen
    - In Liquidationssetzungen
    - Löschungen
    - Fusionen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen nach Fusionsgesetz (FusG)
    - Revisionsstellenpflichtbefreiungen und Widerrufe (nur klassische Stiftungen)

    Weitere Änderungen müssen zeitnah durch den Stiftungsrat mittels Anmeldung beim Handelsregisteramt gemeldet werden; insbesondere Personalmutationen, Adressänderungen, Änderung der Revisionsstelle.

  • Wann kann ein nicht traktandierter Gegenstand an der Stiftungsratssitzung beschlossen werden?

     
    Stiftungsratsbeschlüsse über nicht gehörig traktandierte Geschäfte sind nichtig, falls die Urkunde oder das Reglement die Zustimmung des Stiftungsrates zur Beschlussfassung ohne vorherige Traktandierung nicht vorsehen (Urteil 5A.7/2002 vom 20. August 2002, E. 2.4; vgl. Art. 67 Abs. 3 ZGB). Insbesondere kann über einen Gegenstand (z.B. eine Reglementsänderung), der nicht traktandiert worden ist, auch nicht unter dem Traktandum "Verschiedenes/Varia/Diverses" Beschluss gefasst werden. Dies wäre nur möglich, wenn die Urkunde oder ein Reglement die Beschlussfassung trotz unterbliebener Traktandierung vorsehen.

Vorsorgeeinrichtungen (inkl. FZE/3a)

  • Wie gehe ich vor, falls der Arbeitgeber die BVG-Beiträge nicht vom Lohn abzieht und/oder nicht an die Pensionskasse weiterleitet?

     
    Der Arbeitgeber schuldet der Pensionskasse die BVG-Beiträge. Daher muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge auch dann der Pensionskasse überweisen, wenn er diese nicht vom Lohn abzieht (Art. 66 BVG).


    Falls der Arbeitgeber die Beiträge nicht an die Pensionskasse überwiesen hat, soll sich der Arbeitnehmer an die Pensionskasse wenden. Sollten tatsächlich keine Beiträge überwiesen worden sein, kann der Arbeitnehmer die Pensionskasse auffordern, den Arbeitgeber zu mahnen und falls nötig zu betreiben. 

    Falls sich die Pensionskasse weigert, die Beiträge einzufordern und dem Altersguthaben gutzuschreiben, kann der Arbeitnehmer gegen die Pensionskasse vor Gericht klagen (Art. 73 BVG).

  • Wie gehe ich vor, wenn der Arbeitgeber keiner registrierten Pensionskasse angeschlossen ist, obwohl er müsste?
     
    Falls der Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt, die der BVG-Pflicht unterstehen, muss er sich einer registrierten Pensionskasse anschliessen (Art. 11 BVG). 

    Ob der Arbeitgeber dieser Pflicht nachkommt, wird von der AHV-Ausgleichskasse überprüft, welche für den Arbeitgeber zuständig ist. 

    Somit kann der Arbeitnehmer bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse eine Anzeige machen, falls sich sein Arbeitgeber keiner registrierten Pensionskasse angeschlossen hat, obwohl er dies müsste. Weigert sich der Arbeitgeber sich einer Pensionskasse anzuschliessen, wird er von der AHV-Ausgleichkasse der Auffangeinrichtung zum Zwangsanschluss gemeldet. Die BVG-Aufsichtsbehörde ist für diese Frage jedoch nicht zuständig.
  • Ab welchem Zeitpunkt werden Stiftungsurkunden und Reglemente rechtswirksam?
     
    Urkundenänderungen (Art. 85 ff. ZGB) und Teilliquidationsreglemente (Art. 53b Abs. 2 BVG) treten mit der rechtskräftigen Verfügung der ZBSA in Kraft (konstitutve Genehmigung).

    Die übrigen Reglemente treten sofort mit der Beschlussfassung des Stiftungsrates in Kraft, falls er nicht explizit ein anderes Datum für die Inkraftsetzung vorsieht. Die Verfügung der ZBSA betreffend die Reglemente tangiert deren Inkrafttreten nicht (deklaratorische Vormerknahme).
  • Mein Arbeitgeber hat mich nicht bei der Pensionskasse angemeldet, wie gehe ich vor?
     
    Der Arbeitgeber muss der Pensionskasse alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden (Art. 10 BVV2).  

    Falls der Arbeitgeber trotz Aufforderung durch die zu versichernde Person keine Meldung an die Pensionskasse macht, kann sie an die Pensionskasse gelangen und diese auffordern, von der Arbeitgeberin die nötigen Unterlagen einzuverlangen. 

    Falls auch die Pensionskasse nicht handelt, kann die zu versichernde Person gestützt auf Art. 73 BVG sowohl gegen die Pensionskasse wie auch gegen den Arbeitgeber auf Durchführung der beruflichen Vorsorge klagen (inkl. Beitragsabrechnung). 
  • Wie finde ich heraus, bei welcher Pensionskasse ich versichert bin?
     
    Jede Pensionskasse muss den versicherten Personen jährlich einen Vorsorgeausweis zustellen. Aus diesem ergibt sich auch der Name der Pensionskasse (Art. 86b BVG). 

    Zudem muss sich der Arbeitgeber einer Pensionskasse anschliessen. Somit kann der Name der Pensionskasse beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin erfragt werden. 

    Schliesslich überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob der Arbeitgeber einer Pensionskasse angeschlossen ist, falls er versicherungspflichtige Personen beschäftigt (Art. 11 Abs. 4 BVG). Somit kann der Name der Pensionskasse auch bei der AHV-Ausgleichskasse, bei welcher die Arbeitgeberin angeschlossen ist, erfragt werden. 
  • Wie sind die Anforderungen gemäss Ziff. 4.3 der Weisung OAK BV W-01/2021 von den Vorsorgeeinrichtungen reglementarisch umzusetzen?
     
    • Zu Ziff. 1: «alle Entscheidungsträger ausreichend über die mit ihren Entscheidungen im Zusammenhang stehenden Risiken und die daraus resultierenden möglichen Folgen informiert werden»

    Es ist reglementarisch zu definieren, wer die Entscheidungsträger pro Strukturmodell sind. Aus dem Reglement hat sich zudem zu ergeben, dass eine Risikoanalyse stattgefunden hat und wo die Risiken und die möglichen Konsequenzen pro (internem) Entscheidungsträger je Strukturmodell definiert sind (z.B. IKS). Hieraus haben sich insbesondere die Risiken und Konsequenzen im Zusammenhang mit der Umsetzung der nachfolgenden Ziffn. 4 und 5 zu ergeben. Ferner ist reglementarisch festzulegen, wer sicherstellt, dass Dritte (insbesondere die externe Vermögensverwaltung und Geschäftsführung), welche wesentliche Dienstleistungen für die Vorsorgeeinrichtung, Solidargemeinschaften oder Vorsorgewerke erbringen, über ein Risikotool verfügen, in welchem die Risiken identifiziert und mögliche Konsequenzen festgehalten sind.

    Bei Vorsorgeeinrichtungen, bei denen die Risiken und die Entscheidung nicht ausschliesslich der Ebene Vorsorgeeinrichtung zugeordnet werden, muss im Reglement zudem geregelt sein, dass die Entscheidungsträger bei jeder Änderung der identifizierten Risiken und den daraus resultierenden möglichen Folgen informiert werden. 

    • Zu Ziff. 2: «für alle Entscheidungsträger die Interessenskonflikte (Art. 51b BVG) identifiziert und offengelegt werden und dass Massnahmen getroffen werden, um diese zu verhindern»

    Es ist pro Strukturmodell die Zuständigkeit für die Identifizierung der Interessenkonflikte jedes Entscheidungsträgers reglementarisch festzulegen. Ferner hat sich aus dem Reglement zu ergeben, wer die Interessenkonflikte gegenüber wem offenlegen muss, sowie wer jeweils die erforderlichen Massnahmen trifft, um diese zu verhindern.

    • Zu Ziff. 3: «für alle Entscheidungsträger die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 51c BVG) identifiziert und offengelegt werden und dass diese zu marktüblichen Bedingungen erfolgen»

    Die Zuständigkeit für die Identifizierung von Rechtsgeschäften mit Nahestehenden ist reglementarisch pro Entscheidungsträger für jedes Strukturmodell festzulegen. Ferner ist zu regeln, welcher Entscheidungsträger, welche Angaben, wem gegenüber offenzulegen hat. Aus dem Reglement muss sich zudem für jede Ebene ergeben, wer diese Rechtsgeschäfte auf die Marktkonformität hin überprüft.

    • Zu Ziff. 4: «ausschliesslich Vorsorgepläne zur Anwendung kommen, für die Bestätigungen des Experten für berufliche Vorsorge nach At. 52e BVG vorliegen»

    Es handelt sich hierbei um eine undelegierbare Aufgabe des obersten Organs (Art. 51a Abs. 2 lit. b BVG). Demzufolge genügt eine Regelung, wonach das oberste Organ sicherstellt, dass ausschliesslich Vorsorgepläne zur Anwendung kommen, für die Bestätigungen des Experten für berufliche Vorsorge nach Art. 52e BVG vorliegen.

    • Zu Ziff. 5: «ausschliesslich Anlagestrategien zur Anwendung kommen, für die es eine reglementarische Grundlage gibt»

    Auch dies ist eine undelegierbare Aufgabe des obersten Organs (Art. 51a Abs. 2 lit. m BVG). Es genügt demzufolge, wenn reglementarisch vorgesehen wird, dass das oberste Organ sicherstellt, dass ausschliesslich Anlagestrategien zur Anwendung kommen, für die es eine reglementarische Grundlage gibt.

    Hinweis: Sofern die Bestimmungen zur internen Kontrolle gemäss Weisung OAK BV W-01/2021 nicht in einem einzigen Reglement geregelt werden, bitten wir Sie, uns mittels einer Übersicht mitzuteilen, wie und wo die Ziffer 4.3 der Weisung reglementarisch umgesetzt wurde.
     

Klassische Stiftungen

  • Wann ist die ZBSA die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde?
     
    Die ZBSA ist zuständig für Stiftungen, welche gemäss ihrer Zweckbestimmung in einem oder mehreren der Kantone Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden oder Zug oder mehreren Gemeinden dieser Kantone oder einer Zuger Gemeinde tätig sind. 

    Der Sitz der Stiftung ist für die Zuständigkeit grundsätzlich nicht massgebend.

    Für schweizweit und/oder international tätige Stiftungen ist die eidgenössische Stiftungsaufsicht in Bern zuständig.

    Für eine Zuständigkeitsabklärung im Einzelfall empfehlen wir, der ZBSA den Entwurf der Stiftungsurkunde zur Vorprüfung einzureichen.
  • Wie ist die Vorgehensweise für die Neugründung einer klassischen Stiftung?
     
    Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen durch einen Notar errichtet (Art. 81 Abs. 1 ZGB). Danach ist die Stiftung an ihrem Sitz dem Handelsregisteramt zum Eintrag zu melden. Dabei sind die notwendigen Unterlagen beizulegen (Art. 94 HRegV). Nach Eintragung der Stiftung im Handelsregister wird die Stiftung der Aufsichtsbehörde zur Aufsichtsübernahme gemeldet (Art. 96 HRegV).

    Die ZBSA empfiehlt den Entwurf der Stiftungsurkunde und allfällige Reglemente zur Vorprüfung einzureichen.
  • Wie hoch muss das Mindestgründungskapital bei klassischen Stiftungen sein?
     
    Es gibt kein gesetzlich festgelegtes Mindestgründungskapital für klassische Stiftungen. Erfahrungsgemäss werden für eine zweckgemässe Stiftungstätigkeit liquide Mittel von zumindest CHF 50'000.00 benötigt. Andernfalls wird die Stiftung von der ZBSA aufgefordert nachzuweisen wie sie innert angemessener Frist zu genügend Mitteln kommen wird.
  • Wann kann die Stiftung von der Revisionsstellenpflicht befreit werden?
     
    Die Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle ist in der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen (SR 211.121.3) geregelt und kann gewährt werden wenn:

    a.) die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist;
    b.) die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft; und
    c.) die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.

    Die ZBSA empfiehlt, die Möglichkeit der Revisionsstellenpflichtbefreiung in der Stiftungsurkunde zu regeln.
  • Welche Unterlagen muss ich der Aufsichtsbehörde für ein Gesuch um Befreiung von der Revisionsstellenpflicht einreichen?
    1. Unterzeichnetes Beschlussprotokoll des Stiftungsrates, dass die Stiftung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, befreit werden soll;

    2. Schriftliche Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen, insbesondere die Bestätigung, dass die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft (vgl. vorstehende Frage).
  • Wann kann eine Stiftung aufgehoben werden?
     
    Eine Stiftung kann aufgehoben werden, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Stiftung nicht mehr genügend Mittel für eine Zweckerfüllung hat und mit weiteren Geldern nicht mehr gerechnet werden kann. 

    Auch Stiftungen deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist, werden aufgehoben (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).

    Der Stiftungsrat kann die Stiftung nicht selbständig aufheben. Die Aufsichtsbehörde muss die Aufhebung genehmigen. Wir empfehlen dem Stiftungsrat deshalb, vor der Fassung von definitiven Beschlüssen mit der ZBSA betreffend das Vorgehen in Kontakt zu treten.
  • Ab welchem Zeitpunkt werden Stiftungsurkunden und Reglemente rechtswirksam?
     
    Urkundenänderungen (Art. 85 ff. ZGB) treten mit der rechtskräftigen Verfügung der ZBSA in Kraft (konstitutve Genehmigung).

    Die Stiftungsreglemente treten sofort mit der Beschlussfassung des Stiftungsrates in Kraft, falls er nicht explizit ein anderes Datum für die Inkraftsetzung vorsieht. Die Verfügung der ZBSA betreffend die Reglemente tangiert deren Inkrafttreten nicht (deklaratorische Vormerknahme).
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