• Zu Ziff. 1: «alle Entscheidungsträger ausreichend über die mit ihren Entscheidungen im Zusammenhang stehenden Risiken und die daraus resultierenden möglichen Folgen informiert werden»
Es ist reglementarisch zu definieren, wer die Entscheidungsträger pro Strukturmodell sind. Aus dem Reglement hat sich zudem zu ergeben, dass eine Risikoanalyse stattgefunden hat und wo die Risiken und die möglichen Konsequenzen pro (internem) Entscheidungsträger je Strukturmodell definiert sind (z.B. IKS). Hieraus haben sich insbesondere die Risiken und Konsequenzen im Zusammenhang mit der Umsetzung der nachfolgenden Ziffn. 4 und 5 zu ergeben. Ferner ist reglementarisch festzulegen, wer sicherstellt, dass Dritte (insbesondere die externe Vermögensverwaltung und Geschäftsführung), welche wesentliche Dienstleistungen für die Vorsorgeeinrichtung, Solidargemeinschaften oder Vorsorgewerke erbringen, über ein Risikotool verfügen, in welchem die Risiken identifiziert und mögliche Konsequenzen festgehalten sind.
Bei Vorsorgeeinrichtungen, bei denen die Risiken und die Entscheidung nicht ausschliesslich der Ebene Vorsorgeeinrichtung zugeordnet werden, muss im Reglement zudem geregelt sein, dass die Entscheidungsträger bei jeder Änderung der identifizierten Risiken und den daraus resultierenden möglichen Folgen informiert werden.
• Zu Ziff. 2: «für alle Entscheidungsträger die Interessenskonflikte (Art. 51b BVG) identifiziert und offengelegt werden und dass Massnahmen getroffen werden, um diese zu verhindern»
Es ist pro Strukturmodell die Zuständigkeit für die Identifizierung der Interessenkonflikte jedes Entscheidungsträgers reglementarisch festzulegen. Ferner hat sich aus dem Reglement zu ergeben, wer die Interessenkonflikte gegenüber wem offenlegen muss, sowie wer jeweils die erforderlichen Massnahmen trifft, um diese zu verhindern.
• Zu Ziff. 3: «für alle Entscheidungsträger die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 51c BVG) identifiziert und offengelegt werden und dass diese zu marktüblichen Bedingungen erfolgen»
Die Zuständigkeit für die Identifizierung von Rechtsgeschäften mit Nahestehenden ist reglementarisch pro Entscheidungsträger für jedes Strukturmodell festzulegen. Ferner ist zu regeln, welcher Entscheidungsträger, welche Angaben, wem gegenüber offenzulegen hat. Aus dem Reglement muss sich zudem für jede Ebene ergeben, wer diese Rechtsgeschäfte auf die Marktkonformität hin überprüft.
• Zu Ziff. 4: «ausschliesslich Vorsorgepläne zur Anwendung kommen, für die Bestätigungen des Experten für berufliche Vorsorge nach At. 52e BVG vorliegen»
Es handelt sich hierbei um eine undelegierbare Aufgabe des obersten Organs (Art. 51a Abs. 2 lit. b BVG). Demzufolge genügt eine Regelung, wonach das oberste Organ sicherstellt, dass ausschliesslich Vorsorgepläne zur Anwendung kommen, für die Bestätigungen des Experten für berufliche Vorsorge nach Art. 52e BVG vorliegen.
• Zu Ziff. 5: «ausschliesslich Anlagestrategien zur Anwendung kommen, für die es eine reglementarische Grundlage gibt»
Auch dies ist eine undelegierbare Aufgabe des obersten Organs (Art. 51a Abs. 2 lit. m BVG). Es genügt demzufolge, wenn reglementarisch vorgesehen wird, dass das oberste Organ sicherstellt, dass ausschliesslich Anlagestrategien zur Anwendung kommen, für die es eine reglementarische Grundlage gibt.
Hinweis: Sofern die Bestimmungen zur internen Kontrolle gemäss Weisung OAK BV W-01/2021 nicht in einem einzigen Reglement geregelt werden, bitten wir Sie, uns mittels einer Übersicht mitzuteilen, wie und wo die Ziffer 4.3 der Weisung reglementarisch umgesetzt wurde.